Wildschäden
Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutze ihrer Wälder, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztiere die zumutbaren Massnahmen zu treffen (Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, § 32).
Für den in einem Jagdrevier angerichteten Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren durch jagdbare Wildtiere haften die Jagdpächter solidarisch.
Der Kanton haftet für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren oder Infrastrukturanlagen, die durch geschützte Wildtiere (gemäss Artikel 13 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Jagd) oder Hirsche, Gämsen, Wildschweine, Dachse, Krähen sowie durch kantonal geschützte Tierarten verursacht werden. An den durch Hirsche, Wildschweine oder Dachse entstandenen Schäden müssen sich die Jagdgesellschaften mit 15 % beteiligen. Die Schäden, für die der Kanton haftet, müssen den Wildschadenexperten und den betroffenen Jagdgesellschaften gemeldet werden.
Die jährlichen Ausgaben im Kanton Thurgau für Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen lagen in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt bei rund Fr. 432'000.--, im Jahr 2023 betrugen sie knapp Fr. 440'000.-- (2015/16, 2016/17, 2017/18, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023). Mit 54 % wurden im Jahr 2023 weitaus am meisten Schäden durch Wildschweine verursacht, gefolgt von Krähen mit 29.3 % und Bibern mit 13.5 %.
Weitere Informationen bezüglich Wildschäden sind in den entsprechenden Merkblättern betreffend Vorgehen bei Wildschäden durch Wildschweine und Dachse, Krähen oder Biber sowie im "Informationsblatt: Das Wildschwein im Kanton Thurgau" vorhanden. Die Merkblätter bzw. das Informationsblatt können Sie direkt auf Ihren Computer runterladen oder bei der Jagd- und Fischereiverwaltung anfordern.