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Nachsuchewesen

Auf beschossenes oder verletztes Wild ist eine fachgemässe Nachsuche zu leisten. Die Bestimmungen zur Nachsuche sind in § 28 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel festgelegt. Die Zulassung eines Hundes, der eine nach dem Reglement der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen durchgeführte Schweissprüfung bestanden hat, wird durch die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilt. Hundeführer, die einen Hund zur Nachsuche einsetzen, müssen im Besitz einer Thurgauer oder einer anderen anerkannten Jagdkarte sein. Über jede Nachsuche ist durch den Hundeführer ein Protokoll zu erstellen.

Anmeldeformular für Nachsuchen

Meldeformular für durchgeführte Nachsuchen