Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Jagdkarten

Im Kanton Thurgau sind alle Personen jagdberechtigt, die...

  1. handlungsfähig sind,
  2. einen guten Leumund haben,
  3. keine Gefahr für die Sicherheit bilden,
  4. in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstösse gegen jagdrechtliche Bestimmungen bestraft worden sind,
  5. eine Jägerprüfung abgelegt haben,
  6. einen periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbringen können, der zum Zeitpunkt der Jagdausübung nicht älter als 15 Monate sein darf.

Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel bereits Pächter oder Jagdaufseher eines thurgauischen Jagdreviers waren, sind ohne Jägerprüfung jagdberechtigt. An höchstens fünf Tagen pro Jahr sind Jägerprüfungskandidaten in der Zeit zwischen bestandener Schiessprüfung und Prüfungsende, sowie Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, ohne Prüfung jagdberechtigt.

Sämtliche Jagdkarten werden seit 2011 durch die Jagd- und Fischereiverwaltung ausgestellt. Jagdkarten für ein Jahr, eine ganze Pachtdauer, für fünf beliebig wählbare Tage sowie für einzelne Tage sind für den ganzen Kanton gültig. Die Gebühren für die Jagdkarten können Sie § 18 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel entnehmen. Entrichtete Gebühren für Jagdkarten werden nicht zurückerstattet.

Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung im Kanton Thurgau gültige Jagdkarten anderer Kantone werden anerkannt, sofern der Jagdkarteninhaber oder die Jagdkarteninhaberin im Besitze eines anerkannten Jagdfähigkeitausweises ist.

Jagdkarte, ein gültiger Versicherungsnachweis sowie ein anerkannter Treffsicherheitsnachweis (vgl. Aktuell) sind bei der Jagdausübung mitzuführen.

Die Jagdkarten können per Post, E-Mail oder telefonisch bestellt werden (Bestellformular Jagdkarten).